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4 (1768)
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204Dreyzehntesfölglich mit denen Kindern zugleich verstorbenist.§. 18.Nach welchen Gründen, und Säzen wanndie vorige Urthel beurtheilet, und dabey inErwegung gezogen wird, daß in untergebe-nem Falle die aus zweyterer Ehe gezeugtenKinder alle insgesammt vor beeden Eltern,nemlich dem Alberten H. und der Sibillen R.verstorben; so ist ohnschwehr zu ermessen, daßobangezogenes Capitel der Landes=Ordnungdahier unstatthaft, mithin die eingeklagtenfünfzig acht Rthl. dem Appellaten Nahmensseiner Ehefrauen ganz widerrechtlich zuerkennetworden seyen; zumalen der Albert H. durchZahlung der aus ersterer Ehe rückstehendenKaufschillingen in zweyterer Ehe eine Schuldentrichtet, welche platterdingen mobilar, unddarum ihme, und der zweytern Ehe anklebigwäre. Derohalben die vorige Urthel in diesemStuke ebenfals abzuänderen, und die Appel-lanten von den eingeklagten, in zweyterer Ehezahlten, und zu 58. Rthl. sich betragendenKaufschillingen loszusprechen wären.Vierter Abschnitt.Von Ruck=Klage.§. 19.Leztlich, und in betref des sechsten, wieauch siebenten Absatzes der vorigen Urthel ha-ben