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Eilftes160expensas totius litis ferendas damnari possit.Alleine da der Beklagte einige Zeugen für sichhat, der Klägerinnen verstorbener Ehemannauch Anlaß zu widersprechen dadurch gegeben,daß er zu Hebung derer Steine gleich An-fangs nicht eine gerichtliche Besichtigung ge-betten, sondern mit einigen zugezogenen Nach-bahren die Steine aufgehoben hat; so wärein Ansehung dessen der Beklagte nur in eineHalbschied der gegenwärtigen Kosten zu ver-urtheilen.§. 17.Und also zu sprechen, daß nach den jüngsthin gefundenen Gränz=Steinen das ganzeUfer, worüber gestritten worden, der Kläger-inne zuzuerkennen, so dann Beklagter zuRaumung der lezthin gesezten Steine, wieauch zu Ersezung der der Klagerinne dadurchverursachten Kosten anzuweisen, nicht weni-ger jene Eiche, so er auf dem Ufer abgehauen,entweder in natura widerzugeben, oder derKlägerinne nach dem Werth zu vergütenschuldig zu erklären, und endlich in eine Halb-schied der bey gegenwärtiger Instanz aufge-gangenen Kosten fällig zu ertheilen, die andere Halbschied hingegen zu vergleichen, undgegeneinander aufzuheben seye.XII.