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4 (1768)
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139Stück.nur zwey Urtheln übrig bleiben. Welche ob-gleich einstimmig; so seynd selbige jedannochin secunda & ulteriori instantia um so wenigerergangen, als die erstere Instanz bey hiesigemHof-Rathe, und die andere Instanz dieRevision, mithin in allem, und ausschlieslichRestitution nur zwey Instanzien gewesen.Wo also keine drey Instanzen zu zählen, danag auch nicht gesagt werden, daß in secun-& ulteriori instantia zwey gleichlautendeUrtheln ergangen, mithin die Verordnunges §. 7. plazgreifig seye; zumalen ermelter7. nicht platterdingen von zwey gleichlauten-en Urtheln erwehnet, sondern annebst erfor-eret, daß dieselben in secunda & ulterioritantia nacheinander ergangen seyen. Da-ro vorangezogener §. auf dem Fall, da nurerster, und zweyter Instanz zwey gleichlau-de Urtheln ergangen, um so weniger aus-gedehnet werden mag; als die Rechtsgelehr-einhellig bewähren, quod statuta adver-jus commune sint odiosa, & strictè in-pretanda.BECK ad Reg. jur. Canon. Reg. XV.num. 1.§. 11.Welchemnach meines wenigsten ErmessensRevision praevia depositione mulctae plat-dingen, und gewöhnlicher massen zu erken-XI.wäre.