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4 (1768)
Seite
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21Stück.§. 6.Haben also die Eheleute Johann und Bar-H. wider ihren Stiefvater sich vergrie-und selbigen so gröblich mishandelet.der Verstorbene nach Aussage des viertengens ad Art. 5 sich darüber beklaget, under wäre oftmal so voll Verdrieslich-daß er nicht wüste, was er thäte, wei-is dem Hause müste: Es wäre besser,darausgienge beyzeiten: sonsten be-; sie mögten einmal kommen, unddie Knochen entzwey schlagen. Hat derorbene den zweyten Tag nach der Mis-lung sich verlohren. Hat er des vorigends keine Zeichen der Melancholie, oderzweifelung von sich verspüren lassen, son-vielmehr seiner Braut noch Trost zugere-Hat er nach Aussage seiner Schwester18. des Nachts, da er verlohren ge-im Bette gelegen. Hat sich der Zim-lüssel des Morgens noch auf dem Tischeden. Haben endlich die Fenstere leichteund die Pforte bestiegen werden kön-so macht dieses wider oberwehnte Ehe-wenigstens einen entfernten, und solchenpacht, daß dieselben, wie auch derergesinde befraget, und ausgefündigeten möge, wo sie sothane Nacht gewesen.citia siquidem indicium praeber ad no-um: praesumitur namque inimicus,quodB 3