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4 (1768)
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14Drittesdergefunden worden; so hat man die behörigeBesichtigung vorgenommen, und der darzugezogene Leib= wie auch Wundarz ihr eydlichesGutachten dahin abgegeben: die ubele Con-stitutio beed er Viscerum liesse allerdinges argwohnen, daß der Erblichene an einem deliriomelancholico laboriret: wo dann leichte ge-schehen können, daß er in der Force des Pi-roxilini sich selbst in den Brunnen geworfen,und an dem in demselben befindlichen Mauer-werke den Hals abgestürzet: mithin zu glau-ben, daß er würklich ab Interceptione spirituum, so die gewaltige Auseinandertreibungder Veriebrarum verursachet, tod ins Wassergekommen; zumalen kein einiges Zeichen einervon dem Wasser verursachten Suffocationwahrzunehmen wäre.§. 2.Einem solchen Gutachten ist zwar ordent-licher Weise ein vollkommener Glauben bey-zulegen, in untergebenem Falle mag aber sel-biges meines Erachtens um so weniger gesche-hen, als eines theils des verstorbenen Schwe-ster, wie auch dessen Maad u. Art. 1. & 2.bezeugen, daß sie an dem Verstorbenen keineSchwachsinnigkeit, noch Melancholie ver-spüret, noch von demselben solche Reden ge-höret, noch solche Gebährde gesehen, worauseine Schwachsinnigkeit, oder Verzweifelungabzunehmen gewesen, sondern der Verohn-glükte