ZweytesWerth sich etwa über 1800. Rthl. erstreckethätte, in solche Umstände gerathen wäre, daßer nicht um seine Glaubiger zu betriegen, son-dern um den Ersaz bis zur Wiederfindung de-rer Paquetter zu prästiren bey dem Geheim-rathe von N. solche Schuld gemachet hätte;so muß die ganze Schuld=Verschreibung ei-nem jeden um so verdächtiger vorkommen, alseines theils nicht zu begreifen, wie um einenErsaz von 1800. Reichsthaler zu thuen dreytausend Reichsthaler seyen aufgenommen wor-den. Andern theils auch von dem Klägernnicht einmal angeführet wird, wie, welcher-gestalten, und wann sothaner Ersaz geschehen,was es mit den zu ersezenden Paquetten für einbewandsam gehabt, ob selbige sich wiederge-funden, und welcher der Sache Ausgang ge-wesen. Anbey ist nicht nur in der Schuld-Verschreibung nicht ausgedrucket, an wel-chem Tage, und welchergestalten die drey tau-send Reichsthaler vorgeschossen, sondern auchder Schuldner nicht lange nach ausgestelterSchuld=Verschreibung entwichen, mithinallerdings dafürzuhalten, daß derselbe zur Zeitder ausgestelten Schuld Verschreibung seinenOhnstand, und Ohnvermögenheit gewust,und darum seine ohn= und beweglichen Güterzu verschreiben nicht mehr bemächtiget gewe-sen; zumalen einige Glaubigere, und unterandern der Beklagte ihre Schuld=Forderun-gen dahier bereits eingeklagt hatten. Diesemkommet zu lezt annoch hinzu, daß der Schuld-ner
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