Zweytes§. 2.Demnach hat der Geheim=Rath von N.unterm 12 Julii 1756. dahier angezeiget,daß gleichwie des Anton L. ganzes Vermögengerichtlich verpfändet, mithin ihme vor allenandern mit keiner gerichtlichen Verschreibungversehenen Glaubigeren das Vorzugs Rechtgebührete, also der Johann D. die erhobenenGelder herauszugeben verbunden wäre. Wel-ches aber da vorerſagter Johann D. nichtglauben, noch zu Herausgebung derer Geldersich anschicken wolte; so seynd beede Theilehierüber in einen ordentlichen Rechts Streitgerathen, mithin nunmehro zu untersüchen,ob, und in wie weit dem Kläger vor dem Be-klagten ein Vorzugs=Recht zu statten komme.§. 3.Es ist zwar nicht ohne, und mag von demBeklagten selbsten nicht verabredet werden,daß der Anton L. am 23. May 1753. eineSchuldverschreibung ausgestellet, welche am24. selbigen Monats gerichtlich bestättiget,und welche ausdrucklich enthaltet, daß derAussteller dem Klägern die Summa von 3000.Reichethaler schuldig, und zu dessen Sicher-heit seinen Garten, sämmtliche Pferde, Waa-gen, und Geschier, Silberwerk, und alleMo- und immobilia, sie mögen würklich be-fessen seyn, oder ins künftig besessen werden,zum
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