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Benutzungs-Ordnung : vom 16. Mai 1890
Entstehung
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§ 36.Wer den vorstehenden Bestimmungen fortgesetzt entgegen-handelt oder die Rücksichten der Höflichkeit verletzt, welche deramtliche Verkehr zu fordern berechtigt ist, wird durch den Biblio-thekar von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen undvon dieser Massregel schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der von derAusschliessung Betroffene kann gegen dieselbe bei dem Ober-bürgermeister in Form einer schriftlichen Beschwerde innerhalbeiner Woche Einspruch erheben.

Genehmigt in der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlungvom heutigen Tage.

Köln, am 23. Dezember 1897. Der Oberbürgermeister

Becker.

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