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§ 36.Wer den vorstehenden Bestimmungen fortgesetzt entgegen-handelt oder die Rücksichten der Höflichkeit verletzt, welche deramtliche Verkehr zu fordern berechtigt ist, wird durch den Biblio-thekar von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen undvon dieser Massregel schriftlich in Kenntnis gesetzt. Der von derAusschliessung Betroffene kann gegen dieselbe bei dem Ober-bürgermeister in Form einer schriftlichen Beschwerde innerhalbeiner Woche Einspruch erheben.
Genehmigt in der Sitzung der Stadtverordneten-Versammlungvom heutigen Tage.
Köln, am 23. Dezember 1897. Der Oberbürgermeister
Becker.
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