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Benutzungs-Ordnung : vom 16. Mai 1890
Entstehung
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§ 32.Die liquidierten Gebühren werden in der Regel bei Ueber-sendung der Bücher durch Nachnahme eingezogen, und zwar mitEinschluss des in Köln bei dem Wiedereingang der Sendung zuzahlenden Packetbestellgeldes*); die Rücksendung hat dann nurportofrei zu geschehen.

Alle Sendungen sind an die Stadtbibliothek (Gereons-kloster Nr. 8), nicht in die Wohnung eines einzelnen Beamten zuadressieren. Die durch Verweigerung der Annahme einer un-richtig adressierten Sendung entstehenden Mehrkosten hat der Ab-sender zu tragen.

§ 33.Die von auswärtigen Entleihern ausgestellten Empfangs-bescheinigungen stehen nach Rücksendung der Bücher währendei^er Woche zur Verfügung des Ausslellers und werdendemselben auf Wunsch als portopflichtige Dienstsache un-frankiert zugesandt; nach Ablauf dieser Zeit werden sie ver-nichtet.

§ 34.Das Betreten der Büchermagazine darf nur mit Erlaubnis desBibliothekars und in Gegenwart eines Bibliothekbeamten geschehen.Mehr als fünf Personen werden zur gleichzeitigen Besichtigungnicht zugelassen.

§ 35.Der Bibliothekar ist nicht verpflichtet, Erleichterungen, welcheer bezüglich der Benutzung der Bibliothek einzelnen Per-sonen oder Klassen von Benutzern gewährt hat, auf andere aus-zudehnen.

*) Bis einschliesslich 5 kg 16 Pf'g., üher 5 kg 20 Pf'g.