Zwanzigstes Stück.378NWelchenmach dann in Betref der ersten Forde-rung zu sprechen, daß revisio wohl gebeten, dieStrafgelder wiederzugeben und die bey hiesigem Hof-rathe eröfnete Urthel dahin zu reformiren, daß com-mitho zu ertheilen, nicht allein von dem mitrevi-direnden Posthalter A den eingeklagten Wechsel von500 Reichsthaler in originali auflegen zu lassen,und darüber den revisum agnoscendo, vel ju-rato diffitendo zu vernehmen, sondern auch beyAnerkennung des Wechsels dem reviso aufzugeben,daß er das über die Erbschaft seiner ErblasserinnenWittiben S. angeblich errichtete inventarium inoriginali salva re- & irrelevantia vorbringen,anbey erweisen solle, in der Erbschaft nicht so vielvorräthig zu seyn, daß der revidirende Posthalterdes eingeklagten Wechsels halber daraus könne be-friediget werden...สุาBey der andern Forderung führet der revidi-rende Posthalter an, daß er dem verstorbenen1 Jahre 1747 bis 1760 Zeitungen gelie-S. v.8 Reichsthalerfert, und darauf vor und nach20 Albus in Zahlung erhalten, mithin nach Ab-zug der Zahlungen von der zu 127 Reichsthaler sichbetragenden Schuld annoch 49 Reichsthaler 60 Al-bus zu fordern habe.1§. 14.Von dem reviso wird dieserhalb eingewen-det: „daß nemlich die ersten neun Jahre ein tem-pus,
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