Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
372
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Zwanzigstes Stäck.372Ehemanns Erbinn zu betrachten sey. Der Verfolgder Sache wird aber belehren, daß solches um soweniger geschehen könne, als die eingeklagten Schuldforderungen von besonderer Art und Eigenschaften,mithin auch besondere Entscheidungsgründe erfor-derlich seyn. Ich soll dannenhero von einer jedenForderung ins besondere handeln und mit des Post-halters erster Forderung, oder dem eingeklagtenWechsel in den 500 Reichsthaler den Anfangmachen.ajusted to be had a. a. <deleted>trab.Wider diesen Wechsel wendet der revisus ein,daß selbiger nicht von ihm, sondern von den Erben desVogtens S. darum au= oder aber kennet werden müsse /weil nicht erwiesen, daß der Wechsel mit Vorwissenund Bewilligung der Ehefrau sey ausgestellt oderverlängert worden. Der revisus hat wohl Recht,daß der angegebene Beweis abgehe. Derselbe ir-ret dahingegen, wann er glaubt, daß es darauf an-komme. Ich will des Endes die Gültigkeit der vorangeführten Heyrathsverschreibung nicht weitwendig unterſuchen, ſondern ſelbige einsweilen feſtſtel-len, und nus daraus anführen, daß die Gemein-schaft der Güter einzig und allein in Betref der vondem Vogten S. während erster Ehe, und in demWittibstande gemachten "Schulden ausgeschlossenworden sey, wie solches die Heyrathsverschreibungselbst unter andern mit folgenden bewähret:daßvor erwähnte ihrer Seits einbringenden Mittelnfür die von dem Herrn Hochzeiter vor= und wäh-rend