Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
371
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Zwanzigstes Stück.§. 5.Hierüber ist zwischen vererwehnten beiden Klaͤ-gern, sodann dem Kaufhändler E. eine Rechtsie-rung entstanden, nach erfolgtem Schlusse die Sa-che zu hiesigem Hofrathe gezogen, und daselbst am30 Sept. 1765 gesprochen werden: Würden kla-gende Geblüder durch das von dem Beklagten überdie Verlassenschaft seiner Erblasserinnen errichteteInventarium, und dahin einschlägige mediantejuramento manifestationis von demselben aufzu-legenden Briefschaften oder sonst der mittagendegeistliche L. mittels Uebergebung mehr concluden-tium articulorum in personas testium besserals geschehen; die vorgegebene immixtionem inhæreditatem materialem, eder daß besagte Erb-lasserum sich ihres Ehemanns Vogten S. Erbschaft,als Erbinn unterzogen, rechts behörend erweisen, sosoll alsdann ferner ergehen, was Rechtens.1.Von dieser selbst ausgelöseten Urthel habendie Gebrüder l. am 22 Nov. 1765 anhero revidirtund am siebenten Decemb. die Strafgelder erlegt,mithin die Nothfristen richtig beobachtet.5.7Solchemnach wollen beide Revidenten in derHauptsache sich zwar gemeinschaftlicher Gründe be-dienen, und überhaupt behaupten, daß die Hey-rathsverschreibung ungültig, oder doch wenigstensdie Anna Catharina B. als ihres vorverstorbenenEhe-Aa 2