Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
329
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329Siebenzehntes Stück.Rechnungen die Hauptrechten zu genießen hat, der-malen in die neue Kirche eingezogen worden; alsoder Prediger dieserhalben entweder zu dem neuenKirchenschiffe beytragen, oder aber die Hauptrechten.verlieren müste, damit selbige zu dem Kirchenbaukönnten verwendet werden. Dasjenige, was derPrediger vorhin unterhalten hat, kann nemlich denZehendhebern nicht aufgebürdet und zugleich die vo-rigen Einkünften dem Prediger gelassen werden. Im-gleichen kann die Gemeinde durch jene Verträge,welche sie mit ihrem Prediger geschlossen, die Zehendeheber um so weniger verbinden, als dieVerordnung vom siebenten Oct. 1751natürlicher Weise von solchen Contracten zu verste-hen, welche von denjenigen beliebt und errichtet wer-den, die darzu Recht und Macht haben. Will aberdie Gemeinde nach ihrem gethanen Anerbieten desPredigers Schuldigkeit übernehmen, und statt des-sen den Beytrag thun; so stehet dieses selbiger frey.Immittels muß jedoch, um künftig hin alle Verwir-rung und Unordnung zu vermeiden, der Predigerzu seiner Schuldigkeit angewiesen und verurtheiletwerden.§. 19.Nicht weniger haben die Zehendheder Recht,wann dieselben ferner einwenden, daß die Kirche,ohne sie vorhin abzuladen und zu vernehmen, nichtaufgebauet, und noch viel weniger auf ihre Kostenhätte erweitert werden können. Multum enim in-terest parochianorum, causam aedificationisprobeE 5