328Siebenzehntes Stück.non teneantur, eo quod nihil ex bonis eccle-siae superesse credatur. Da überdies bey er-wiesenem Abgange des Lebensunterhalts oder con-gruae annoch untersucht werden müste, ob die Kir-che zu R. oder aber die zu D. älter, ob beide Mut-terkirchen, oder eine Mutter= und die andere eineFiliolkirche, sodann ob der Abgang des Lebensun-terhalts aus dem Zehenden zu ersetzen, oder abervon den Pfarrgenossen dem Pfarrherrn zu vergü-ten ſey; ſo kann ein jeder leicht ermeſſen, daß dievon dem Pfarrherrn gemachte Einwendung in gegen-wärtigem possessorio keine Statt habe, sondern un-gezweifelt ad petitorium gehöre. Endlich ist auchder Pfarrherr von D. zu den Erben seines Vorgän-gers hin zu verweisen, wann er dafür halten will,daß sein Vorgänger, nemlich der verstorbene Pfarreherr zu dem Kirchenhau hätte schon beytragen müssen.Etenim istiusmodi onus reparationis habitumfuit pro onere reali, sicut alia illa onera, dequibus superius diximus, ita ut successor proillo adimplendo conveniri possit, salvo sibiregressu contra praedecessorem, ejusve here-dem, aut bona, si quae sint,PECK de Eccles. repar. Cap. XIX.num. 4.§. 18.Dahingegen aber wird von den Zehendhebernganz gegründet eingewendet, daß, gleichwie die Ca-pelle, welche ein zeitlicher Prediger zu R. auf seineKosten zu unterhalten, und dagegen vermöge derRechnun-
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