Sichszehnus Stück.195Hiemit stimmt die von dem Hauptgerichte zu Gülicham 31. August 1647 ausgefertigte Copey nicht nurvollkommen überein, sondern lautet auch an der vonden Imploranten angefertiget werdenden Stelle also:„Versprechen hiemit ihnen Cessionarien, derer Erbge-„nahmen, oder wer diesen Brief mit derer Wissen und„Willen eigenthümlich besitzet, davon hinfürter alle„und jedes Jahr um Poschen, vierzehn Tage dar-„nach unbefangen vorberührte Erbrenth der drey„und sechczig Malter Roggen, oder an Statt dersel-„ben vier und neunzig und einen halben Reichstha-„ler 2c.“ Mithin ist nicht genugsam zu bewundern,wie die Imploranten aus Mücken so geschwinde Ele-phanten machen können.§. 14.Indessen fahren dieselben mit Nichtigkeitengleichsam scherzend noch immer weiter fort, undgründen die fünfte Nichtigkeit darinn, daß dasKloster bey einem Besitze gehandhabet werden wolle,worinn weder der Werner von K. weder die Erbge-nahmen von der B., weder die Erbgenahmen P.,noch das Kloster selbst erweislicher Maßen sich je-mals befunden haben. Es scheinet wol, daß dieImploranten die vorherigen Acten entweder nicht ge-lesen, oder (welches zwar gottloser, doch eher zuvermuthen) nicht haben lesen wollen. Darinn istja wörtlich enthalten, und daraus eben bereits an-geführet worden, daß der Bertram P. am siebentenDec. 1647 durch das Hauptgericht zu Gülich indas Unterpfand eingesetzet, daß vermöge der am 18.AuguſL 4
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten