Dreyzehntes Stück.214ner und etliche lumpechtigen Käse angeschrieben hatWelcher vernünftiger, will nicht sagen, Rechtsgelehreter wird bey solchen Umständen vermuthen, daß dieRevidentinn mit ihrer Tochter vorhin sich nie be-rechnet, zur Zeit der ersten Abrechnung schier tau-fend Reichsthaler zu fordern gehabt, davon bey derBerechnung mehr nicht dann 28 Reichsthaler 71Albus 8 Heller eingeführet, mithin der Tochternoch 24 Reichsthaler 71 Albus 4 Heller=schuldig zubleiben bekennet, und den Ueberrest baar entrichtethaben soll? Es ist daher nicht wenig zu bewundern,daß die Revidentinn nunmehro etliche fiebenzigsten einführen wolle, welche alle sie vor der Abrech-nung ihrer Tochter gegeben haben solle. Dawiderſtreitet die Abrechnung und alle vernünftige Muthmaßung. Diese muß die Revidentinn ablehnen,muß ihre Forderung rechtfertigen, und sie muß erweiſen, daß ihr Schwiegerſohn und Tochter die ein-haben.geführten Sachen begehret und bestelletleichterDa inzwischen solches so geschwinde undWaßDingen nicht geschehen mag, anbey alleſo mußscheinlichkeit der Revidentinn entgegen stehet;dahier Ziel und Maaß geben, wasLEYSER ad n. Vol. V. Spec. 3Med. 1.schreibt: Pacta dotalitia, si vitio nullo externolaborant; instrumentis liquidis, & paratamexsequutionem habentibus accensenturquostrumentum quippe liquidum dicitur, exconfestim, quid, quale, quantum, a quo, cui,
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