2⁰⁵Dreygebutes Stück.f. 4Als nun die Beklagtinn dawider einwendete,daß sie zufolge ihres Annotationsbuchs im Jahre1746 und 1747 nicht nur alles entrichtet, sondernnoch 169 Reichsthaler überbezahlet hätte; so wurdenach vollführtem Schriftwechsel am 16. Dec. 1761gesprochen, daß Beklagtinn die eingeklagten Dotal-gelder una cum interesse a die interpellationisdem Kläger abzuführen schuldig; derselben jedoch diedarauf gezahlt seyn sollenden 35 Reichsthaler præviaproductione der Quitung in Abgang anzugedeihen,sodann der Beklagtinn, was für die Aussteuer derTochter bey der Verheyrathung mitgegeben worden,vorläufig zu specifieren, fort ihre eingebrachten reconventionalia de posta ad postam besser, alsgeschehen, zu rechtfertigen aufzugeben sey.f. 5Von dieser am 29. selbigen Monats insinuir-ten Urthel hat die Beklagtion am 4ten Jenner 1762zwar appelliret, am 27. des nemlichen Monatsaber dahier Revision nachgesuchet, selbige praeviadepositione mulctæ auch erhalten, und in dessenGefolg die Strafgelder am 24. Febr. erleget, mit-hin die Nothfristen um so richtiger beobachtet, jebekannter es ist, daß die Nothfristen der zu erlegendenStrafgelder von dem Tage des resoluti pflegen gerechnet zu werden.§. 6.Demnach führet die Revidentinn zum erstenschwer an, daß die in Betref des Gerichtszwangesund
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