Dreyzehntes Stück.204sprach der Braut Mutter Wittib C. nunmehroHofkammerräthin L. ihrer Tochter 1000 Reichs-thaler für einen Heyrathspfenning mitzugeben, unddieselbe standesmäßig auszusteuren.§. 2.Dieser Zusage halber sind nachgehends ver-schiedene Irrungen zwischen beiden Theilen entstan-den, indessen aber ohne selbige beyzulegen, oderundendigen, zuerst die Eleonora Catharina C.,zwar ohne Hinterlassung ehelicher Leibserbendann der Hofrath M. verstorben, mithin dessen Erbschaft den in erster Ehe mit des Procurator MTochter gezielten Kindern anerfallen.§. 3.Darauf hat der Procurator, als GroßvaterWit-und Vormund der minderjährigen M. von dertiben C. den Heyrathspfenning sowol als auchAussteuer gefordert, und selbige bey dem erbvogthchen Gerichte der Reichsstadt C. besprochen.eineselbst soll die Beklagtinn anfänglich sich auchlassen haben; nachgehends jedoch hat dieselbe sich zu hie-sigem Hofrathe gewendet, und den Kläger einer M.handlung wider die bekannten Landesfreyheiten undVerträge beſchuldiget, demnach der Kläger von demGerichtszwange zu C. abgelassen, und seine Klagbey hieſigem Hofrathe eingeführet.§. 4.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten