Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
178
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Eilftes Stück.178merklichen Vortheile gereiche. Wannenhero nichtzu ermessen, noch zu ergründen, warum man dahierzwischen Erbung und Erbung einen Unterschied ma-chen, die Landsordnung auf eine Gattung der Er-bung einschränken, und die andere Gattung davonquodausnehmen solle, wo es doch sonst heißet:statutum generaliter loquens generaliter etiamintelligi debeat.FABER ad Cod. Libr. I. Tit. 3. Des. 2.Et quod statuta etiam correctoria recipient ex-tensionem, & ex majoritate rationis,identitate rationis.MERLINUS de Legit. Libr. III. Tit. I.Quaest. 14. num. 12...§. 18.Vielleicht wird jemand sagen, daß die Lands-ordnungCAP. 69. in princ.einem jedweden die unbeschränkte Macht über diebeweglichen Güter nach Belieben zu testiren verstatte,mithin diese Macht auch nach Möglichkeit ausgedeh-net, dahingegen das derselbe widrigeCAP. 93. §. was auch den Geist-lichen rc.müsse eingeschränket werden. Allein zu dessen völ-liger Abfertigung ist schon hinreichend, was in einemgleichen FalleLEYSER ad π. Vol. V. Spec. 351. med. 4.