Eilftes Stück.175§. 16.Ferner bestehet die Bewegursache, warum dieMünchen, Klosterjungfrauen und andere begebenenPersonen von den Seit= und Beyfällen ausgeschlossen werden, darinnen, daß (wie dasEdictum de 30 Aug. 1737.vermeldet) eines Theils die Anverwandten und welt-licher Stand aufkomme, sodann andern Theils keineansehnliche Güter, große Erbschaften, Baarschaf-ten und Geldsummen zum Verfall der Weltlichenund Geschlechter, zum Nachtheile des gemeinenWesens, und zu allerseitigen, auch des geistlichenStandes selbst eigener Empfindung in die Klöster ge-langen und gerathen mögen. Diese findet nun aberbey den Testamenten eben sowol als bey den Erbun-gen ohne Testament statt; unmaßen die Erbschaften,wann sie den München und Kiesterjungfrauen durchletzte Willensverordnungen zugewendet werden kön-nen, den weltlichen Anverwandten eben wohl ent-gehen, und zu Schwächung des gemeinen Wesenein jene Hände kommen, welche nichts heraus zugeben pflegen. Ja da nach Anmerkung des ob-belobtenMEAN Part. III. Obs. 332. num. 4.diejenigen, welche einen nahen Anverwandten in ei-nem Kloster haben, nach dem natürlichen Triebediesem lieber dann einem weitern Anverwandtenihre Erbschaft hinterlassen, mithin besonders nachdem bey den letzten Willensverordnungen ohnehinzu herrschen pflegenden Stiftungsgeiste zum Vortheiledes
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten