Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
175
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Eilftes Stück.175§. 16.Ferner bestehet die Bewegursache, warum dieMünchen, Klosterjungfrauen und andere begebenenPersonen von den Seit= und Beyfällen ausgeschlossen werden, darinnen, daß (wie dasEdictum de 30 Aug. 1737.vermeldet) eines Theils die Anverwandten und welt-licher Stand aufkomme, sodann andern Theils keineansehnliche Güter, große Erbschaften, Baarschaf-ten und Geldsummen zum Verfall der Weltlichenund Geschlechter, zum Nachtheile des gemeinenWesens, und zu allerseitigen, auch des geistlichenStandes selbst eigener Empfindung in die Klöster ge-langen und gerathen mögen. Diese findet nun aberbey den Testamenten eben sowol als bey den Erbun-gen ohne Testament statt; unmaßen die Erbschaften,wann sie den München und Kiesterjungfrauen durchletzte Willensverordnungen zugewendet werden kön-nen, den weltlichen Anverwandten eben wohl ent-gehen, und zu Schwächung des gemeinen Wesenein jene Hände kommen, welche nichts heraus zugeben pflegen. Ja da nach Anmerkung des ob-belobtenMEAN Part. III. Obs. 332. num. 4.diejenigen, welche einen nahen Anverwandten in ei-nem Kloster haben, nach dem natürlichen Triebediesem lieber dann einem weitern Anverwandtenihre Erbschaft hinterlassen, mithin besonders nachdem bey den letzten Willensverordnungen ohnehinzu herrschen pflegenden Stiftungsgeiste zum Vortheiledes