Eilfus Stück.174sonsten anersterben, gleich erben, und darinn keinerUnd beſtim-dem andern solle vorgesetzet werden.met dieselbeCAP. 94. §. dergleichen soll rc.daß den verziehenden Töchtern die Erbung der Seit-und Beyfälle, wann darauf sonderlich nicht ver-ziehen worden, in allen Wegen vorbehalten seynsolle; so handelt sie ebenfalls nicht von Testamentenund letzten Willensverordnungen; sondern von derErbfolgung mancherley Kinder, von Erbtheilungenund Heyrathsverschreibungen. Nichts destowenigetaber wird jemand sich schwerlich beygehen lassen,angezogenen Stellen nur von den durch die Erbfol-gung und ohne Testament anerfallenden Seit= undWil-Beyfällen zu verstehen, und die durch letztendavonlensverordnungen anerfallenden Beyfällenauszunehmen. Die Landserdung handelt nemlichund 15die Materien, wo deren eigentliche Sitz ist,sich am besten füget, ab, und daher entstehet es,wo dieund ist nicht selten, daß in dem CapitelMaterie völlig abgehandelt wird, etwas vorkomme,welches eigentlich und seiner Art nach in ein anderesCapitel gehöret hätte. Hieraus erhellet dann zurGenüge, wie unbündig es sey, wann geschlossenwerden will, daß, gleichwie dasCAP. 93.von der Erbfolge ohne Testament handelt, also allesineund jede Stellen auch nur von der ErbfolgeTestament müssen verstanden werden.
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