Eilftes Stück.164Idcirco etiam hoc judicium universale diciturin L. 1. infr. De rei vindic. quia universam here-ditatem complectitur: quo nomine non tan-tum corpora significantur, sed etiam jura, cumhereditas sit nomen juris, & sine ullo etiamcorpore intellectum juris habeat.FABER in Rational. ad L. 18. §. 2. 7.de Hered. Petit.dendaßWann nun die Landsordnung vorſchreibt,der Seit-begebenen Perſonen aus der AbnutzungErstattungoder Beyfälle eine ziemliche und billigedaß diesesgeschehen solle; so ist leicht zu erachten,Güternnicht nur von der von den unbeweglichenüber-herkommenden, sondern von aller Abnutzungzumalhaupt und insgemein zu verstehen sey;Landsordnung nicht von der Abnutzung der unbe-weglichen Güter, sondern von der AbnußungSeit= oder Beyfälle, welche obangeführten Rechts-gründen nach alle erbschaftlichen Sachen und Güter,wie sie nur immer Namen haben, in sich enthaltenund begreifen, redet, und folglich auch von derAbnußung überhaupt nothwendiger Weise mußnommen werden.§. 11.Diesem ist auch nicht entgegen, wann in derLandesordnungcit. CAP. 93. da aber einige 2c.weiters verordnet wird. „Da aber einige begeben„Person nach beschehener Profeß ihren Orden
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten