114Jehntes Stück.falls angeführet, am neunten Junius 1736 verstor-ben, und obbemeldter Hofkammerrath F. im May1735 in des Hofraths von G. Diensten gekommen;demſo macht ſich der Schluß von ſelbſten, daßBriefe vom 18 Nov. eine andere Jahrzahl,1735 unmöglich könne beygesetzet und zugeeignetwerden.§. 16.allenLetzlich beschweren die revisi sich ohneGrund darüber, daß das Copeybuch nicht ganzsondern nur die Stelle, wo der Brief vom 18:erfindlich, aufgelegt und allweitere Einsicht seyget worden. Dieselben vermeynen, daß sie überEigenschaft des Buchs nähere Kundschaft hätten einziehen können, falls ihnen die Einsicht des gan-Buchs wäre verstattet worden. Auf nemlichkönnten dieselben auch vermeynen, daß sie nochwas vortheilhaftiges finden würden, falls ihnen alleBriefschaften vorgeleget würden. Soll die Re-dentinn darum aber verbunden seyn, die Einsich-aller ihrer Briefschaften zu verstatten? Eben wenigmögen die revisi daher auch die Einsicht des ganzCopeybuchs anverlangen. Die UngerechtigkeitForderung ist allzu offenbar, und darum ein un-reres davon nicht zu erwehnen, als daß die revisi-das Daseyn des Briefs annoch in Zweifel zuwollen, unerachtet solches bis zu aller Völle ist dargethan und erwiesen worden.
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