102Neuntes Stück.terschrieben haben. Gesetzt sogar, daß noch einigemehrere Glaubiger wären; so haben selbige jedoch sichnicht gemeldet, und also kann auch der Klägernicht behaupten, daß diese unter diejenigen zu zäh-len, welche der Vereinbarung sich widersetzen. Demnach iſt leicht die Rechnung zu machen, daß ꝺieſenigen, welche den Vergleich wirklich unertschrieben,die übrigen nicht unterschriebenen sowol an der Zahl,als auch an der Größe der Forderungen weit übersteigen. Gesetzt auch, daß (wie der Klägervelcgiebt) annoch fünf Glaubiger obhanden seyn,von dem Beklagten nicht angegeben worden;wäre alsdann die Anzahl der Unterschriebenen,nicht Unterschriebenen ganz gleich. In dem einesowol, als dem andern Falle findet daher allergen Statt, wasin L. 8. Cod. Qui bonisverordnet: Sancimus, ut vel ex cumulo devel ex numero creditorum causa judiceturEt siquidem unus creditor aliis omnibusin summâ debiti inveniatur, ut omnibusunum coadunatis, & debitis eorum comtis ipse alios antecellat; ipsius sententianeat, sive indulgere tempus, sive cessionequideaccipere desiderat. Si vero pluressint creditores, ex diversis autem quantitatmi-bus; etiam nunc amplior debiti cumulusivenori summae praeferatur, sive par,cumscrepans numerus est creditorum:sedex frequentissimo ordine faeneratorum,quan
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten