Neuntes Stück.101zu 847 Reichsthaler, des Peter W. Forderung zu212 Reichsthaler, des Wilhelm B. Forderung zu60 Reichsthaler, des J. Forderung zu 100 Reichs-thaler, der Wittiben B. Forderung zu 167 Reichs-thaler, des Daniel B. Forderung zu 200 Reichs-thaler, des B. Forderung zu 110, und eines Ju-den Forderung zu 80 Reichsthaler. Unter diesenacht sind auch nur zwey, nemlich der Johann B.und Wittib B., welche wider den Vergleich sichöffentlich auflehnen und ihre Zahlung nachsuchen.Mithin ist aus dem Stillschweigen der übrigen ehen-der zu vermuthen, daß dieselben demjenigen, soden mehresten beliebet, stillschweigend beypflichten,als daß sie es mit dem kleinern Haufen halten undder obangeführten Vereinbarung sich entgegen setzen.§. 6,Der nunmehro ganz allein klagende JohannB. will zwar vergeben, als wenn nicht nur er,sondern auch andere ein mehreres, dann in dem vondem Beklagten übergebenen Verzeichnisse enthalten,zu fordern hätten, anbey noch mehrere Gläubigerwären, welche das Verzeichniß nicht bey sich führte.Allein kein einiges von diesem allen ist einiger Ma-ßen bescheiniget, vielweniger erwiesen. Zudem istauch vernünftiger Weise nicht zu vermuthen, daßjene Glaubiger, welche den Vergleich geschlossenund den grösten Theil ausmachen, des BeklagtensUmstände und Zustand vorher nicht untersuchet, son-dern die Vereinbarung so blinder Dingen sollten un-ter=
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten