Fünftes Stück.§. 17.Daher vorläufig den Revidenten, daßdarüber, ob ihr verstorbener Ehemann und Be-ter im Jahre 1753 von dem vermöge Vergleichs vom4ten Julius 1753 in Pfandschaft gehabten viertenTheile die Fröchte genoßen habe, sich eigentlich er-klären sollen, aufzugeben, sodann die Kosten biszum nähern Rechtsspruche auszustellen wären.VI.Von Bestimmung des wegen Hagschlags anzugedeihenden PfachtNachlasses.S. 1.Von der Abtey S. ist der Zehende zu F. am 13.Julius 1757 unter andern mit der Bedin-wegniß zur Pfachtung ausgesetzte worden, daß,Gewitter und Hagelschlag die Früchte im Feldeschädigen würde, alsdann nach begehrter und(46
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten