Fünftes Stück.let werden. Bey solchen Umständen aber kann esum so weniger geschehen, je bekannter es ist,quod interlinearis, vel marginalis scriptura,si facta fuerit in loco suspecto, vel substantiamnegotii concernente, falsitatem arguat.STRICK de Caut. Contract. Sect.I. Cap. 6. §. 5.Die Streitfrage muß daher aus ganz andern Grün-den entschieden werden. Diejenigen Gründe, welchedie Revidenten an Hand geben, und die nur inbloßen Vermuthungen bestehen, will ich nicht ein-mal berühren, sondern nur jene anführen, derer dierevisi als Kläger in diesem Stücke sich bedienen,und wodurch die Sache eine gewissere Auskunft er-halten kann. In der letzten Schrift ist nemlich vonden revisis angegeben worden, daß die Revidenten,oder vielmehr derselben Ehemann und Vater imJahr 1753 zum erstenmal die Früchte des ver-pfändeten vierten Theils genossen hätte. Wäredas Angeben zugleich erwiesen; so machte sich auchdie Rechnung von selbsten, daß die sechs Pfand-jahre, gleichwie sie mit dem Jahre 1753 angefan-gen, also um Peter Stuhlfeyer 1759 sich geendi-get hätten. Bis dahin haben indessen die revisinicht den allermindesten Beweis beygebracht, nochauch die Revidenten über das Angeben sichäußert.§.17.
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