Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
36
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drittes Stäck.widersprochenen Satz, sondern darauf ca, ob dieKlägere wider die Beklagten mit dem Freiheit=be-sitze sich schützen können. Da nun solches mitBERGER in Oecon. Jur. Lib. I. Tit.II. §. 15. p. m. 78.undLEYSER cit. spec. 670. med. 17.um so unbedenklicher zu bejahen, je ausdrücklichees (wieKlock cit. Cap. XVI. num. 14& f-41.bereits des breitern angewiesen) in den Reichs-setzen, sonderheitlich dem Reichsabschiede von 15enthalten und verordnet ist; so bleibet zu unterchen übrig, ob die Klägere ihren angegebenensich rechtsgnügig erwiesen haben.§. 9.Des Endes haben dieselben das jurametum respondendorum zur Hand genommen.dar im wahrgesetzet, daß von Seite ihrer Gemeinwegen der überschlagenden Länderey nie Dienstwären abgeführet worden. Hätten sie dabeinigen benennet, welche aus der beklagten Geme-den Eid ausschwören sollen; so wäre die Ab-mung derer Eiden ganz unbedenklich; immaleines Theils die Erheblichkeit offenbar zu Tageget. Andern Theils auch die Beklagten davon niebefreyen mag, daß vermöge des NachbarbuchsKlägere in den Jahren 1713, 1714 und