Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
359
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Stuck.359beschuldigen; so hat derselbe daß nemliche schonin erster Instanz übernommen, desfalls zweyZeugen vorgeschlagen; selbige eydlich abhörenlassen, und demnach auf das Zeugenverhör ge-handelet. Mithin spricht auch von selbsten, daßdem Magistrat fernere Zeugen vorzuschlagen der-malen nicht erlaubt, und daher die Beylagenum so unerheblicher seyen, je bekennter derer un-beeydeten, und dermalen nicht beeydet wer-den könnenden Ausstelleren kein rechtlicherGlaub mag beygeleget werden.23.Gleichwie demnach zu hellen Tagen lieget,daß kein eintziges der neuen Beweisstücke we-der in Ansehung des Stifts, noch des Pfarr-herrs einiger Massen erhebe; also darf ich de-nen Rechten zufolg in die vorherigen Beweis-thümer nicht einmal eingehen, noch derer Er-hebſichkeit zu unterſuchen uͤbernehmen; zuma-len dahier nur besitzlich gehandelt wird, undsöglich die ganz klar redenden statuta Archi-diaconatus Campiniæ majoris, die von demVAN ESPEN Jur. Eccles. Part. II. Tit.XXXIV. Cap. 8. §. 8.Zeuget werdende allgemeine Gewohnheit desiſchthums Lüttich, die hieſige Verordnun-gen, und die Lehre desCHRISTINAEI Vol. II. Dec. 28. num. 9.weil