Stuck.357gistrat das Gegentheil klärlich, und Rechts-gnügig angewiesen wird. Diesem kommet an-noch hinzu, daß der Magistrat, und Einge-pfarrte im Jahre 1702. als die Kirche vondem Donner zerschlagen, und zerschmetteretworden, zu Erbauung des Thurms, dererKirchenabhänge, und Gloken unwidersproche-ner Massen beygetragen, und dadurch ihreSchuldigkeit bekennet, und bestättiget haben.§. 20.Ist endlich nicht das Stift, sondern derje-nige, welcher mit der Pfarrey versehen, derwahre, und eigentliche Pfarrherr; so kan inAnsehung des Stifts nichts machen, daß ver-mög derer Beylagen sub Lit. F. & G. auf diestrittige Mauer vorhin ein Stall, und Som-merhaus gestanden haben solle, welches vondem jetzigen Pfarrherrn willkührig abgebrochen,die Materialien zu Erbauung eines andernStalls verwendet, und dadurch der Untergang.und Umfall der Mauer wäre verursachte wor-den. Wäre gleich das Angeben wahr, undvollbürtig erwiesen; so könnte deshalben jedan-noch dem Stifte eben so wenig etwas aufge-bürdet werden, als wenig einjeder Vergebereiner Pfarrey, oder sonstigen geistlichen Pfrun-de für die Thaten, und Handlungen desjenigenzu stehen, und zu haften hat, welcher mitder Pfarrey, oder sonstigen geistlichen Pfrün-de ist versehen, und begnädiget worden. DerSatzAa 5
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