Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
356
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356Zwanzigstes§. 19.Aus dem bis dahin angeführten erreichet zu-gleich die Beylage sub Lit. E. ihre vollkommene Erledigung; immassen aus der Beylagenicht abzusehen, worinnen die Verbesserungder Pfarrey eigentlich bestanden, ob selbnothwendig, oder nützlich gewesen, wodurchunddie Bauloßigkeit allenfalls verurſachet,ob das eigentliche Pfarrhaus, oder ein anderes Nebengebäude verbesseret worden.man also nicht urtheilen kan, ob derhabe,herr zu K. solche Baukösten getragenwelche denen Rechten nach die Gemeindegeben müssen; so macht sich der Schlußselbsten, daß durch die Beylage nicht das indaßdeste erwiesen werde. Gesetzt auchverbesPfarrherr dasjenige hergeſtellet, undsert habe, was zu bauen der Gemeindeget; so folget daraus noch nicht, daß derherr darzu verbunden gewesen seye; ge-er es aus freyem Willen, oder aus Unwi-heit eben so wohl, als aus Schuldigkeitgethan haben. Ja solte so gar dieserherr sein Haus zu bauen, und zu verbeaufverbunden seyn; so mögte davon jedochden Pfarrherr zu H. eine Folge um so wen-gezogen werden; als eines Theils ein einzigausBeyspiel keinen allgemeinen Gebrauchmachet. Andern Theils auch auf die statuta Ar-chidiaconatus, und das gemeine Herkommenso lange zu halten, bis daran von dem Ma-gistrat