Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
355
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355Stuck.zu erbauen schuldig gewesen seye. So dannist auch aus dem Zeugnisse nicht zu entnehmen,woher die Baulosigkeit entstanden, und wersölglich die Baukösten zu tragen verbundengewesen. Ferner zielet der Pfarrherr selbstauf die statuta Archidiaconatus Campiniaemajoris, welchecit Cap. 33. & 34.also lauten: Si casu aliquo, vel infortuniodictae aedes destruerentur, incolarum essetreparare, relicto illis regressu contra eos,quos causam dedisse simili casui, vel infor-tunio probaverint. Mithin verweiset er gleich-falls den Magistrat auf jene Gesetze, nach wel-chen der Magistrat bis dahin gerichtet worden,und dermalen ebenfalls gerichtet werden muß.Wann letzlich der Pfarrherr des im Amte M.gelegenen Kirchspiels B. seine Pfarrey zu bau-en schuldig wäre; so mögte daraus jedannocheben so wenig geschlossen werden, daß derPfarrherr zu H. ebenfalls das Pfarrhausbauen müsse; als unbündig die Folge gezogenwürde, daß alle Pfarrherren ihr Pfarrhauszu bauen schuldig, und die statuta Archidia-conatus Campiniae majoris, womitten auchDie statuta Archidiaconatus Hannoniae, Ar-chidiaconatus Hasbaniae, & Archidiacona-tus Condrosii vollkommen übereinstimmen,nicht mehr statthaft, noch üblich wären.19.Aa 4