Zwanzigſtes354per heredes, ita tamen, ut per Magistratusoppidorum, vel pagorum visitatio fiatdie obitûs Pastoris, si veniam testandiEpiscopo obtinuerit, alioquin si intestatusdecesserit, statim ab exequiis visitatio fiat.Anbey ist noch das Zeugnis von der Zahl dererjenigen, welche den Eigennutzen zumVorwurfe haben, und derer der Magistratzu H. hundert, und mehrere gerne mittheilenwürde, wann der Bürgermeister des Dor-M., oder sonst jemand ihn nur darum ersuchtDaher ist auch leichte zu ermessen, warum aufdie vorherigen Zeugnissen bey den vorherder Sachen Aburtheilungen so wenig gescheh-und Acht genommen worden seye.18.Die Beylage sub. Lit D. gereichet meinerErachtens dem Magistrat mehr zum Nachthei-le, dann zum Vortheile. Der zeuPfarrherr bekennet zwar, daß er dasnadhaus aus seinen eigenen Mittelen vor, undhinsaufgebauet habe. Er setzet aber zugleichsolcheszu, daß er darum nicht sagen könntehatrecht zu seyn. Der gute Pfarrherrweibey dem Bau nicht darauf gesehen,nen Rechten nach die Pfarrey zu erbauen schul-dig seye, sondern er hat aus seinen eigenenMittelen freywillig gebauet, welches gewislichNiemand ihme verwaͤhren, viel weniger daraus schliessen wird, daß er das Pfarrhaus
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