353Stuck.§. 17.Die Beylage sub Lit. C. ist von der nem-lichen Gattung, wie die von dem Magistratschon in erster Instanz übergebenen Beylagensub Lit. D. E. F. & G. Gleichwie in jetz ge-melten letzten Beylagen die Einwöhnere dererDorfschaften D. W. K. und K. beurkunden,daß die Dorfpfarrherren das Pfarrhaus bau-en müsten, und ihres Wissens gebauet hätten;also wollen auch in der ersten Beylage Bur-germeister, und Beerbte des Dorfs M. bezeu-gen, daß sie ihrem Pfarrherrn zu Erbauungdes Pfarrhauses nur 50. Rthlr. und zwarnicht aus Schuldigkeit, sondern freyem Wil-le gegeben hätten. Hat nun der Magistratvorhin mit so vielen Zeugnissen nichts ausrich-ten können, was kan er sich von einem einzi-gen versprechen, welches nicht einmal ver-meldet, ob das Pfarrhaus durch ein widrigesSchicksaal, oder durch des Pfarrherrs Schuld,und Fahrläßigkeit untergegangen, mithin obdie Gemeinde von Erbauung des Pfarrhauſesjederzeit frey, oder nur damals darum befreyetgewesen, weilen der Fall obhanden ware, wo-von in denenStatutis Archidiaconatus Campiniæ majorisCap. 33. & 34.versehen: Casu, quo Pastorum negligentiamlomus corruissent, aut notabiliter deterio-tatae essent, restitui, & reparari debebuntperAa 3
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