Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
352
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Zwanzigſtes352son-lagen reden nicht von dem Pfarrhause,dern von einem Pastoral Bau, und PastoraldaßScheune. Mithin kan es leichte seyn,die gesetzten Gebäude unter der Gattung derer-jenigen gehöret haben, welche die Pfarrher-oderren zu ihrer mehrern Bequemlichkeit,und da-sonst nützlicher Erweiterung verrichtet,können.her der Gemeinde nicht auftringenFerner seind die Beylagen keine Urthelen,dern nur auf Anrufen derer Pfarrherren c.theilte Verordnungen. Daher es leichte somokan, daß die Pfarrherren einen Last,sie nicht verschuldet, entweder unwissend,freywillig übernommen, oder auch dielosigkeit des Gebäudes verursachet, undihre Schuld anerkennet haben. Gesetzt amdaß obbemelte beeden Pfarrherren ihraus eigenen Mittelen zu bauen schuldigren; so folgte daraus jedoch kein allgeme-Gebrauch, noch des Pfarrherrn zu Hdigkeit. Ueber dies darf nicht einmal ver-thet werden, daß der Geheimrath denherr zu H. von seiner Schuldigkeit entled-und wider den Magistrat so oftmahl geßhaben würde, wann selbiger den angeb-Gebrauch gewust, und in anderen FällenPfarrherren zu Erbauung des Pfarrhauſerdarum angewiesen hätte; weilen beyren, denen Pfarrkirche einverleibet seind,fartPfarrherr, und nicht die Gemeinde das P.haus bauen müste.§. 17.