Stuck.351bar aufgenommen habe. Würde nun auchgleich durch diese Beylagen vollbürtig erwie-sen, daß bey denen Stifteren, welchen Pfarr-kirchen einverleibet, oder damit vereiniget seynd,nicht die Gemeinde, sondern der Pfarrherrdas Pfarrhaus bauen müste; so mögte jedan-noch der Beweis in Ansehung des Stifts zuH. um so weniger würken, als dasselbe oban-gewiesener Massen die Pfarrey vergiebt, kei-heswegs aber den Pfarrherrn abgiebt.16.Inzwischen aber seind obangesührte Beyla-gen nicht einmal starck genug, wider den Pfarr-herrn einen rechtlichen Beweis auszumachen.Als viel nemlich die Beylage sub Lit. A. & B.anlanget, so seind diese Verordnungen, wel-he in anderen Sachen ergangen, und bekenn-ten Rechten nach dem Magistrat so wenigvortheilig, als dem Pfarrherrn zu H. nach-theilig ſeyn können; zumalen der Pfarrherrebenfalls eine hiesige Urthel beyleget, Kraftwelcher in Sachen Abten zu P. wider die Ge-meinde zu O. am 26. Jenner 1741. zu Rechterkennt worden, daß die beklagte Gemeindeeinem zeitlichen Pfarrherrn, oder Rectori da-ibst eine bequeme Wohnung zu bauen schul-8 seye. Zudeme ist auch aus obigen Bey-gen nichts weniger zu schliessen, noch zu fol-eren, dann daß die Pfarrherren das Pfarr-haus zu bauen verbunden seyen. Die Bey-Aaalägen
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten