Stuck.343§. 11.Solchemnach hat der Magistrat, und Pfarr-genossenen von der am 30. Junius insinuirtenUrthel den 8. Julius vor einem Notarius, undGezeugen appelliret, und zugleich die Restitu-tion mit eingeleget, diese letzte auch am 6. Aug.dahier eingeführet, so dann nach Vorschriftder am 22. Sept. ertheilten Verordnung dieStrafgelder am 5. Oct. erlegt, und endlich am6. Nov., und 2. Dec. die neuen Beweisthü-mer übergeben. Dannenhero zu untersuchen1.) ob von denen Impetranten die Restitutionnachgesuchet werden könne. 2.) Ob die neuenBeweisthümer zu Eröfnung der RestitutionsInstanz erheblich, und hinlänglich, und 3.)was für eine Würkung dem Restitutionsge-suche in untergebener Sache allenfalls beyzule-gen seye.12.Das Stift schützet erstlich vor, daß dahierbereits fünf gleichlautende Urthelen obhanden,mithin dem Magistrat keine Rechtshülse mehroffen wäre. So sorgfältig, und genau ichauch die angegebenen fünf Urthelen nachsuche, sokan ich selbige jedannoch nirgentwo finden,noch antreffen. Die Verordnung vom 12.Nerz 1746., kraft welcher Beamten zu H.anbefohlen worden, das Stift so wohl, alsden Magistrat, und Eingepfarrte provisoris,& sine ullo causae praejudicio ad interim zuHerstellung der strittigen Mauer anzuweisen,
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