340ZwanzigstesH. anbefohlen, das Stift so wohl, als auchden Magistrat, und Eingepfarrte provisoriè,& sine ullo causae praejudicio ad interimHerstellung der Mauer anzuweisen, sondernauch dem Stifte inspectio der zwischen demPfarrherrn, so dann Magistrat, und Einge-pfarrten verhandelten Acten des Endes ver-stattet, um sich darüber zu erklären.5.Wider diese Verordnung suchete Magistrat,und Eingepfarrte am 12. May Revision nacherhielte selbige auch, und erlegte demnachgewöhnlichen Strafgelder. Dahingegen letztdas Stift die Nichtigkeitsklage dawiderUnd darauf erfolgte am 12. Oct. 1746. die Ur-thel, daß die von erstgemeltem Magistrat nachgesuchte Revision übel gebetten, die Straf-dieder einzuziehen, und der am 12. MerzersagJahrs ertheilte Bescheid zu bestättigen,ter Magistrat anbey in die bey dieser Instanzaufgegangenen Kosten fällig zu ertheilen.hingegen in betref des Stiftes das remediumnullitatis zu eröfnen seye.§. 6.Als der Magistrat, und Eingepfarrtendarüber sich weiters beschwereten; so wurdeam 11. Sept. 1747. Beamten anbefohlen, daßsie das Stift allein zu Herstellung des Pfarrhauses, und der eingefallenen Mauer provi-sorio modo anweisen sollten.
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