Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
338
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Neunzehntes338dessen Bestättigung leget derselbe eine Urkundbey, vermög welcher der Johann Joseph fünfviertel Wiesen aus der elterlichen Theilung ge-nommen, und damit sich solle begnüget haben.hatUeber das eine so wohl, als das andereerwehnter Johann Joseph bis dahin sich nichtrer-erkläret, noch auch das allerwindestehandelet. Dieses Stillschweigen für eine Be-findekenntnis schon würckisch anzunehmenich um so bedenklicher, als der AppellantSache wider den Johann Joseph ebenfalsnicht fortgesetzet, noch das Stillschweigen,und Ungehorsam einmal angezeiget hat.§. 10.sseneWannenhero meines wenigsten Ermezu Abschneidung der Sache commissiotheilen wäre, von dem Appellanten dieN. 31. sub. Lit. C. anliegende Urkund inginali salvâ tamen re & irrelevantiàbringen zu lassen, und den Mitappellathann Joseph darüber so wohl, als auchchen.Act. N. 17. fol. 2. p. v. geschehene Ans.daß nemlich ersagter Johann Joseph der Thei-lung zugesehen, und darinn eingewilligetben solle, in seiner Erklärung zu vernehmen.§. 11.Der Appellant hat seine in erster Instanzzwar eingeführte, indessen aber übergangeneRuckklage dahier widerholet, daß nemlich seinSchwager