Stuck.339Schwager Johann Joseph mehr, dann einJahr bey ihme Kost, und Verpflegung ge-habt hätte. Hierüber hat der Mitappellat sichebenfals nicht geäusseret.12.Mithin wäre dem Mitappellaten JohannJoseph aufzugeben, daß er über die Rückkla-ge der genossenen Kost, und Verpflegung sichigentlich erklären solle.13.Des Mitappellaten Franz Anton erste For-erung bestehet aus verschiedenen Posten, undbeträgt sich in allem auf 79. Rthlr. 17. Albus,5. Heller. Dawieder hat der Appellant inerster Instanz ein mehreres nicht eingewendet,als daß er die sechs ersten Holtzschläge seinemSchwager bereits bezahlet, und für die dreyübrigen Holtzschläge Dienstfuhren nach W.gethan hätte. Nunmehro gehet der Appellantzwar weiter, und gibt vor, daß er die Forde-tung überhaupts für richtig nicht anerkennethätte.Indessen aber aͤusseret er sich nicht, wel-che Posten er anerkenne, und welche er nichtmerkenne.§. 14.Dahero dem Appellanten aufzugeben wäre,ber die von dem Mitappellaten Franz An-in eingeführte Forderung von 79. Rthlr. 17.us, 6. Heller, und zwar von Post zu Postzu erklären.Y 215.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten