337Stuck.8.In betref der Hauptsache solle ich demnach,und zwar vor allem anerrinneren, daß der Un-terrichter, welcher vielleicht noch gelehrter seynwollen, als derer Parthien vortrefliche Für-sprechere, die mehristen Puncten nicht einmalberühret, so dann die Parthien in hiesigerInstanz einige Puncten abgeändert, andereUmstände angeführet, und neue Beweismit-telen an Hand genommen haben. Es kommetdaher nicht darauf an, ob der Unterrichterwohl, oder übel geurtheilet habe? Sondernmit dessen Uebergehung ist vielmehr zu unter-suchen, wie dermalen zu sprechen seye.§. 9.Die Ansprüche des Johann Joseph habenmit denen Ansprüchen des Franz Anton keineGemeinschaft, noch Zusammenhang. DesJohann Joseph Klage gehet dahin, daß erzu Theilung der elterlichen Hinterlassenschaftnicht zugezogen, und darum eine neue Thei-lung vorzunehmen seye. Der Appellant wen-det dawieder ein, daß sein Schwager JohannJoseph auf seinen kindlichen Antheil verziehenhabe. Die Einrede wäre schon kräftig genug,wann sie nur erwiesen wäre. Allein in ersterInstanz hat der Appellant ganz keinen Beweisbeygebracht. Dahier hingegen führt der Ap-pellant an, daß sein Schwager der Theilungzugesehen, und darinn eingewilliget habe. Zudessen
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