Neunzehntes336gegen fünf viertet freyer Wiese, oder sonstenverziehen habe, so solle dann ferner ergehenwas Rechtens. Dann wird in betref deevon dem Kläger, und dem Franz Anton Cin Ansprach genommenen anderthalb drittenTheils elterlichen Hauſes, woruͤber des Be-klagten abgelebte Ehefrau Elisabeth testirethaben solle, der Bescheid ertheilt:de Beklagter die in hocce testamento vor-undgegangenen solennitates statutariassonderbar, daß die testatrix vor demherr, und vier Zeugen und eodémque tem-pore, sive actu continuo ihn pro heredouniversali vel in scriptis, vel nuncuvé eingesetzet habe, rechtsgnüglicher,bis dahin geschehen erweisen, so solleweitere Rechtsspruch erlassen werden.§. 7Von beeden Urthelen hat der Beklagte anhero appelliret, die Processen erhalten,demnach die Sache zum Schlusse beförderetOrdentlicher Weise wäre also zwar zu untersuchen, ob die Nothfristen, und Feyerlichten richtig beobachtet worden seyen. Dieweillen aber dieser Punct durch die am 28. Nov.1751. eröfnete Beyurthel seine vollkommeneErledigung erreichet; so ist diesfals ein meh-reres nicht zu melden, dann daß der Appellantdie erster Instanzacten in Gefolg der Beyur-thel zu gehöriger Zeit beygebracht habe.§. 8.
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