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5 (1773)
Entstehung
Seite
320
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Siebenzehntes320auch bereit, und willig erkläret habe; so ent-stehet die Frage, welcher von diesen beeden Be-weisarten der Vorzug beyzulegen seye.Ob gleich die Klägerin durch die ergangeneBeyarthel zum Beweise angewiesen, auch dervon selbiger an Hand genommene Beweis,nemlich das Zeugenverhoͤr unter den gewoͤhnlichen Be weisthümeren zu zehlen; so vermeineich jedannoch, daß der von dem Beklagtenundgesorderte Eyd vorläufig abzunehmen,auszuschwören seye. Erstlich ist ein ungezwei-ter Rechtssatz, daß der Kläger dem Beklagterein juramentum respondendorum auftra-gen könne, bevorne er zu den gewöhnlichBeweismittelen abschreitet. Fölglich mag auchdaßdem Beklagten nicht versaget werden,von dem Klaͤger ein juramentum respondedorum fordere, bevorne er in Führung eineandern Beweises gehelet. Nec enim (schreib-STRYCK in Us. mod. Lib. XI. Tit. 1. §. 73.contdebet, quod actori licet, reo denegari.C. cum inter 5. X. de except ibi: Sa.tis videturabsurdum, si actore impugnante reo defensionicopia denegetur. Cardin. Tusch Lit. A. Prae-Concl. 119. n. 2. vel enim si non favorabiliores debent esse partes rei, quam actoris, quodutique evincit. L. favorabiliores 125.Reg. Jur. certe par utriusque erit conditio-cum se correlative dicantur habere.§. 8.