Stuck.319schaften sollen, daß ihr verstorbener Ehemanndenjenigen Feuerheerd, und Stahlkasten, wel-her neben dem Hammer des Paulus H. gele-gen, jederzeit im Besitze, und Gebrauche,und der Beklagte den nemlichen Heerd, undStahlkasten in Pfachtung gehabt habe.§. 6.An der Erheblichkeit der vorgeschlagenenZeugen ist zwar um so weniger zu zweifelen,als eines Theils wider dererselben Personenkein Einwand geschehen, und andern Theilsdie Articulen dasjenige in sich fassen, undenthalten, was zu beweisen der Klägerinneaufgegeben worden. Alldieweilen aber derBeklagte durch ein der Klägerinne aufgetra-genes juramentum dan- & respondendo-rum den Gegenbeweis führen will, daß nem-lich der Klägerinne verstorbener Ehemann dieHalbschied des Hammers von denen Erbge-nahmen K. gekaufet, daß kein einziger dererVerkäufern den strittigen Heerd, und Kastenvor dem Verkaufe jemals in Besitze, und Ge-brauche gehabt, daß der Gegnerinne Ver-storbener Ehemann, und nach dessen Abster-ben der Beklagte das elterliche unzertheilteAntheil Hammers gemeinschaftlich gebrauchet,daß er die Gegnerin, als selbige ihre Halb-schied des Wupverhammers durch ihren Toch-ermann brauchen wollen, zur Theilung ge-fordert, und daß die Gegnerinn darzu sichauch
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