316 Sechszehntes Stuck.beklagten Stadtmagistrate auch noch bevor,seine vermeintlichen Einreden wider die Zeugenzu erweisen.§. 18.Es wäre derohalben vorbemeltem Beamtenferner anzubefehlen, die Zeugen über den Inn-halt der Act. N. 52. sub Num. 1. 2. 3. 4. & 5.anliegenden Zeugnissen exceptionibus, interrogatoriisque salvis in forma juris zu verneh-men, und den rotulum verschlossen einzuschicken.XVII.
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