Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
315
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315Stuck.ten; so ist erstlich an der Erheblichkeit dererZeugen nicht zu zweifelen; immassen die subN. 1. 2. 3. 4 & 5. beygehenden Zeugnissen über-haupts dahin gehen, daß der Stadtbusch eingemeiner Erbbusch, mithin ein jeder, der inder Stadt wohnet, das nöthige Brennholzdaraus zu nehmen berechtiget, des Endes auchvorhin einige Buschtäge, an welchen ein jederEinwöhner sein Hotz holen können, angeord-net, und in dieser Zeit denen Mitgliederen desStifts durch die darzu bestelten, und bedun-genen Fuhrleute das nöthige Brennholz ohneeinige des Magistrats Störung, und Be-einträchtigung seye zugeführet worden.17.§.Desgleichen mag auch eines Theils nicht ergeben, daß einige der vorgeschlagenen Zeugenbey dem Vogten als Dienstbotten gewohnethaben sollen; angesehen, wann der Vogt gleichganz partheyisch wäre, deswegen jedoch dessenehemalige Dienstbotten keiner Partheynchkei.mögen beschuldiget werden. So dann ist andern Theils von dem beklagten Stadtmagistratnicht erwiesen, noch aus denen Zeugnissen ab-zunehmen, daß die übrigen Zeugen bey denStifte noch würklich im Taglohne stehen. Sollte auch dieses schon seyn; so mögten dieselbenjedannoch für Hausgenossene, und Hausge-sinde eben so wenig, als Mäurer, und Zimmer-leute gehalten werden. Allenfalls bleibet dembeklagten