Sechszehntes312dem Walde gefahren, und demselben gegendie von denen Burgeren ausgegebenen Zeug-nüssen das Holtz in Rechnung paßiret waͤreZudeme wann der Innhalt der fünften,benten, und achten Position bejahet werdensollte, daß nemlich das Stift, und dessen Mitglieder nach der neuen Anordnung das Breut-holz Klafterweise zu empfangen, und zu genies-sen fortgefahren, daß die mit Pferdensehenen Bürger, wie auch auswendigeleute dem Stifte das Holz zugeführet,daß der Burgermeister, und Rath solchesso wirmals gestöhret, noch verbotten hätten;de es wenig darauf ankommen, ob demAnordas Holz nach Vorschrift der neuenmásnung gereichet worden, oder nicht;das Stift in seinem vorherigen BesitzeHolzben wäre, wann es auch schon dasgenogenmächtiger, oder heimlicher Weisemen hätte. Ob übrigens (wie der beklagStadtmagiſtrat vorgibt) die Bürgersonstige Holzberechtigten dem Stifte das Hel-haben.für Geld zugeführet, und verkaufetdenwird sich schon nach ausgeschworenenaus denen Antworten ergeben. Dermalensolches noch nicht erwiesen, und allso diesitionen darum keiner Unerheblichkeit zu beschdigen.14.So unbefugt demnach der beklagte Stadtmagistrat den Innhalt derer Positionen an-gefertiget;
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