Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
311
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Stuck.311eigenem des Magistrats Angeben im Jahre1753. gemachten neuen Anordnung bis zu ge-genwärtiger am 23. Nov. 1757. angehobenenKlage keine so lange Zeit verflossen, daß eineVerjährung statt finden möge.§. 13Hieraus leget sich dann die Unerheblichkeitalldesjenigen, so der beklagte Magistrat wi-der die fünfte, und übrigen Positionen ange-reget, von selbsten zu Tage. Lasse seyn, daßdas Stift, und dessen Mitglieder bey dem Ma-gistrat, und denen Buschdeputirten nach Vor-schrift der neuen Anordnung um Brennholtzsich nicht gemeldet, noch den festgestelten Hau-lohn bezahlet habe. Lasse ebenfalls seyn, daßdem Stifte keine Holzzeddelen gegeben, nochdie Klafteren seyen angewiesen worden; somüste das Stift gleichwohl wegen des älternBeſizes, falls ſelbiger durch die erſten Po-sitionen erwiesen wurde, bey der Beholzunggehandhabet werden. Inzwischen hat der be-kagte Magistrat nicht einmal erwiesen, daßdie angegebene Weise das Brennholz zu er-halten in der neuen Anordnung vorgeschrieben,und jederzeit seye beybehalten worden. Viel-mehr ist von dem beklagten Magistrat aus-drücklich eingestanden worden, daß von ver-schiedenen Burgeren, ob selbige Holzzeddelenrhalten, nicht erhelle, für diese Bürger aberder Burgermeister Wilhelm P. das Holz ausdemU 4