Druckschrift 
5 (1773)
Entstehung
Seite
307
Einzelbild herunterladen
 

309Stuck.§. 10.Aus diesen Acten könnte sich zwar so vielergeben, daß das klagende Stift einer fernernBeweisführung nicht vonnöthen hätte. In-deme solches aber annoch ungewis, anbey derBeweis bekennter Massen mehr zu erleichte-ren, und zu erweiteren, dann einzuschrän-cken ist; so solle ich die übrigen Beweisthümer,wovon oben bereits die Anregung geschehen,ebenfalls berühren, und derer Erheblichkeituntersuchen.§. 11.Das klagende Stift hat nicht nur vier be-nennten Magistratsgliedern, wie auch vierBuschberechtigten das juramentum respon-dendorum cum oblatione dandorum überacht gestelte Fragstücke aufgetragen, sondernsich auch dabey vorbehalten, den ferner nö-chigen Beweis durch die Zeugnüsse N. 1. 2.3. 4. & 5. zu führen. Hiewider wird von dembeklagten Magistrat erstlich eingewendet, daßdie Positionen auf einen rechtlichen Besitz nichthlüßig seyen. Es wird allso nöthig seyn,sämmtliche Positionen nach der Ordnung vor-zunehmen, und bey jeglicher das Behörige zuerrinneren.§. 12.Die erste Position ist von dem Magistratausdrücklich nachgegeben, und des Innhalts,daßU 3