Sechszehntes308§. 8.Zu dessen Beschönigung will dasselbe zwarvorschützen, daß es durch die am 3. Dec. 1664erkennte Verordnung bey der Beholzung biszu Austrag der Sache schon gehandhabet, unddarum die Endurthel zu beeyferen nicht wäregenötiget gewesen. Nebst deme aber, daß dasStift sein Angeben obangeführter Massen ni-erwiesen, stehet demselben annoch entgegen,daß die Aufsuchung der in vorigem Jahrhundert gepflogenen Acten von ihme nicht sorgtiger angesuchet, noch daraus die bis dahin nochnicht erfolgte Endurthel dermalen zu sprechengebetten, sondern (wie hierunten des mehrernsich ergeben wird) so gar neue, und andereBeweismittelen seyen an Hand genommenworden. Daher ist dann gänzlich zu vermu-then, daß es mit den vorherigen Acten entnder angegebener Massen nicht bewendet,aber dieselben nicht mehr vorhanden seyn muͤst9.pieUm inzwischen die Muthmassungen,möglich, zu vermeiden, und die eigentlichWahrheit desto gründlicher auszuforschendaßwäre dem klagenden Stifte aufzugeben,deles die Aufsuchung, und Beyregistrirungim vorigen Jahrhundert gepflogenen seynlenden Acten beförderen solle.§. 10
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